Cornelia Hopf Immobilien

04.01.2021Neuregelung der Maklercourtage

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten in Deutschland nun erstmalig bundesweit einheitliche Regeln für die Aufteilung der Maklerprovision beim Kauf einer Immobilie. Immobilienexperten des Institut der deutschen Wirtschaft (IW) erwarten dadurch mehr Wettbewerb, zukünftig sinkende Courtagesätze und eine Veränderung der Maklertätigkeit. Wer in den Zentren oder Speckgürteln deutscher Großstädte eine Immobilie kauft, kann künftig Summen im mittleren fünfstelligen Bereich sparen, denn in vielen Städten wurde die bisherige Maklerprovision alleine durch den Käufer entrichtet. In einigen Städten gab es diesbezüglich schon vor dem 23. Dezember abweichende Regelungen.  

Die Branche der Immobilienmakler hofft mehrheitlich auf eine Beibehaltung der bisher üblichen Provisionen von ca. 6 Prozent des Kaufpreises.

Durch die Beteiligung des Verkäufers an der Maklerprovision hat der Verkäufer nun ein echtes Interesse, die Provision zu verhandeln und zu reduzieren. Vorher bestand dieses Interesse bei voller Provisionsbezahlung durch den Käufer nicht.

Es gab viele Stimmen, die die komplette Einführung des Bestellerprinzips gefordert hatten, bei dem der Verkäufer die gesamte Maklercourtage übernehmen muss, was zu noch härteren Verhandlungen bei der Höhe der Courtage geführt hätte. Insgesamt wird für die Branche ein verstärkter Preiswettbewerb eintreten, was dazu führt, dass Maklerunternehmen mehr Transaktionen abschließen müssen, um die Umsätze auf dem derzeitigen Niveau zu halten. Die möglicherweise sinkenden Courtagen könnten dazu führen, dass mehr Eigentümer als bisher einen Immobilienmakler beim Verkauf ihrer Immobilie beauftragten. Zurzeit wird in weniger als 60 Prozent der Immobilienverkäufe ein Makler beauftragt.

Quelle: https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3682059?cce=em5e0cbb4d.%3AnlSMVpBLC4sj7M3zvsROAB&link_position=digest&newsletter_id=70276&toolbar=true&xng_share_origin=email

 

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02.12.2020Bauen in Corona-Zeiten – Worauf Vertragspartner achten sollten

Zurzeit sichern sich viele Bauunternehmen mit „Corona-Verträgen“ gegen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bauverzögerungen ab. Allerdings sind derzeitige Projektverzögerungen durch coronabedingte Einreiseverbote, Lieferschwierigkeiten und Quarantäneregeln eher gering. Vorsorglich wurden durch Auftragnehmer im Baugewerbe coronabedingte Behinderungsanzeigen gestellt: dadurch kann der Auftragnehmer, wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist, eine Verlängerung der Ausführungsfrist verlangen und Mehrkosten beim Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber kann dadurch nur bedingt Ansprüche wegen Verzugsschaden etc. geltend machen und dem Auftragnehmer nicht wegen Verzugs kündigen. Eine Behinderungsanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber soll darin die ausführlichen Folgen der Behinderung schildern, klarmachen, welche hindernden Umstände vorliegen und wie sich diese auf den Bauablauf auswirken.

Viele Bauunternehmen sichern sich mittlerweile mit „Corona-Klauseln“ dagegen ab, dass der Bau sich verzögert. Für private Häuser sehen Bauexperten diese Klauseln aber skeptisch.

Dabei ist eine offene juristische Frage, ob die die Corona-Krise als eine Art höhere Gewalt oder die Baufirma Schuld hat, wenn sie nicht pünktlich liefert. Weiterhin ist nicht geklärt, ob die Pandemie den Fall einer höheren Gewalt überhaupt erfüllt. Eine höhere Gewalt bezieht sich auf ein unvorhergesehenes Ereignis. Dies trifft bei der Pandemie, welche seit 9 Monaten akut ist wohl nicht mehr zu. Deswegen wollen sich Firmen mit speziellen Klauseln die Option offenhalten, Verzögerungen mit der Pandemie zu begründen. Momentan gibt es noch keine aktuelle Rechtsprechung dazu. Corona-Klauseln sind in Vertragsverhandlungen großer Unternehmen mittlerweile Standard.

Der Bauherren-Schutzbund e. V. rät privaten und kleineren Bauherren dazu, bei solchen Klauseln vorsichtig zu sein und ohne vorherige rechtliche Prüfung keine Zusatzvereinbarungen zu unterschreiben. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer beweisen, weshalb Termine nicht eingehalten werden konnten und von dieser Pflicht sollte man ihn nicht entbinden.

Der Verzicht auf Einhaltung sämtlicher Termine und Fristen sowie der Verzicht auf Ansprüche aus Vertragsstrafen sei grob fahrlässig, denn man könne nicht wissen, ob Bauvorhaben durch die Pandemie behindert wurden oder ob es andere Gründe gibt. Weiterhin wird dazu geraten, keinesfalls auf eine schnelle Fertigstellung des Bauprojektes bis Ende 2020 zu drängen, um die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent ab 2021 zu umgehen. Wenn Bauzeitpläne gestrafft werden, kann sich dies auf die Bauqualität auswirken und zu hohen Schadensbeseitigungskosten führen.

Quelle: https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3636597?cce=em5e0cbb4d.%3AouyjIh5GktWZRa4BNxsMAf&link_position=digest&newsletter_id=69466&toolbar=true&xng_share_origin=email

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02.12.2020Wie aus Bauschutt neue Häuser entstehen

Die Kiesbestände für den Bau neuer Gebäude sind begrenzt. Deshalb wird mittlerweile nach Alternativen zur Produktion neuen Betons durch Kies geschaut. Diese Alternative bietet Recycling Beton. Bei dessen Produktion wird auf Bauschutt gesetzt. Zusätzlich zum Kies wird dem Betongemisch die Gesteinskörnung aus der Aufbereitung von altem Bauschutt beigemischt (bis zu 45 Prozent). Dieses Material wird nach einer Vorsortierung gebrochen und gesiebt. Eine Schwierigkeit stellt dabei die stark schwankende Qualität des Ausgangsmaterials dar.

So können die natürlichen Ressourcen – Kies, Steine und Sand – geschont werden. Allerdings ist das Material für den Recycling-Beton nur punktuell vorhanden und so muss das Abbruchmaterial, sobald es zur Verfügung steht, ad hoc bearbeitet werden. Durch die geringe Planbarkeit der Verfügung eines solchen Materials ist dessen Aufbereitung nicht immer wirtschaftlich und bietet nur wenigen Firmen ein profitables Geschäft. Außerdem können nur wenige Baustoffverwerter die Vorgaben zur qualitätsgesicherten Gesteinskörnung für die Betonindustrie erfüllen.  

In Deutschland wird Recycling-Beton beispielsweise in Baden-Württemberg eingesetzt. Das hiesige Umweltministerium macht sich seit Jahren für RC-Beton stark. Eine gesetzliche Vorgabe, dass RC-Beton bei entsprechender Verfügbarkeit und angemessenen Preis zu gewissen Anteilen verwendet werden muss, wird im Moment durch das Land geprüft. In Berlin ist für öffentliche Neubauten mittlerweile der bevorzugte Einsatz von RC-Beton vorgeschrieben.

Zukünftig ist mit einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft vonseiten der Bundesregierung zu rechnen. Diese Strategie würde die Produktion sowie die Verwendung des RC-Betons fördern. Die Wohnungswirtschaft kann sich grundsätzlich eine Verwendung des RC-Betons, bei einer entsprechenden Wirtschaftlichkeit vorstellen.

In der Schweiz kommt RC-Beton schon seit 20 Jahren zum Einsatz. So kommen in Zürich 80 Prozent des rückgebauten Betons wieder in den Baustoffkreislauf. Treiber dieser Entwicklung sind vor allem ökologische Überlegungen.

 

Quelle: Oliver Schmale, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 164 - Seite 11, 17.07.2020

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