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19.03.2021Wie werden sich deutsche Innenstädte in der Zukunft entwickeln?

Wie werden sich deutsche Innenstädte in der Zukunft entwickeln?

Deutsche Großstädte wachsen und verändern sich. Ein Großteil der Veränderung der Innenstädte hängt mit dem Konsumverhalten der Bevölkerung zusammen. Manche Geschäftszweige profitieren davon und andere müssen Umsatzeinbußen hinnehmen. Marktforschungsdaten liefern die Basis, um Voraussagen über die zukünftige Entwicklung treffen zu können.

Folgend werden zehn Trends genannt, welche deutsche Innenstädte in Bezug auf den Einzelhandel verändern könnten.

1) Warenhäuser in der Krise: Seit den neunziger Jahren ist die Zahl der Kaufhäuser in deutschen Innenstädten gesunken. Der Umsatz ging von 14 Mrd. Euro auf 4 Mrd. Euro zurück.

2) Fashionläden in der Krise: Zwischen 2008 und 2019 sind die Pro-Kopf-Bekleidungsausgaben um 25 Prozent gesunken. Parallel steigende Mieten und eine Verlagerung zum Online-Shopping lassen die Zukunft selbst für große Modeketten in Innenstädten düster aussehen.

3) Shoppingcenter werden gemieden: Seit 2017 sind Besucherzahlen in Shoppingcentern rückläufig.

4) Nahversorgungsrallye: Supermärkte mit frischen, besseren und teuren Produkten schießen wie Pilze aus dem Boden. Dies stößt auf großes Interesse. An manchen Standorten wächst der Umsatz pro Jahr um 10 Prozent.

5) Aufs richtige Pferd setzen: Umsätze im Food-Bereich sind zwischen 2015 und 2019 um 42 Prozent gestiegen. Der Non-Food-Bereich muss dagegen im selben Zeitraum Umsatzeinbußen von 15 Prozent hinnehmen. Zukünftig wird man vermehrt mit Ladeneröffnungen im Food-Bereich rechnen können.

6) Online wildert bei Non-Food-Geschäften: Das Internet-Geschäft wildert zu 99 Prozent in den Non-Food-Sortimenten und fordert insbesondere die Anbieter in den Fußgängerzonen heraus.

7) Zeit-Wege-Toleranz für Shopping nimmt ab: Die Länge der Einkaufsfahrten hat seit 2002 um 18 Prozent abgenommen. Die Anzahl der Einkaufsfahrten hat sich im selben Zeitraum um 25 Prozent verkürzt. Eingekauft wird immer häufiger um die Ecke und nicht mehr in der Innenstadt. Handel funktioniert auch in dezentralen Lagen.

8) Baukosten steigen und Mieten passen sich daran an: Nur die Entwicklung im Lebensmittelbereich konnte den gestiegenen Baukosten in den letzten Jahren folgen. Gebäudemieten in der Innenstadt sind für Fashionanbieter immer seltener bezahlbar. 

9) Geschäfte werden schwinden: Bis 2030 könnten 33 Prozent der Bekleidungsumsätze schwinden, entsprechende Flächen werden dann nicht mehr gebraucht. Nicht jede dieser Flächen kann durch einen Laden im Food-Bereich ersetzt werden. Dadurch kann es zu Leerständen kommen.

10) Innenstädte müssen neu gedacht werden: Die aufgezeigten Entwicklungen werden unausweichlich die Innenstädte verändern. Die Zeiten, in denen diese Bereiche hauptsächlich durch den Einzelhandel ausgefüllt wurden, könnten vorbei sein. Es ist an der Zeit, über neue Nutzungskonzepte nachzudenken. Einkaufsflächen könnten rückgebaut und somit den Fußgängern mehr Bewegungs- und Verweilflächen gegeben werden. Mixed-Use von Gebäuden kann außerdem eine Rolle spielen. Dabei werden verschiedene Nutzungsformen wie Büro, Wohnen, Einkaufen und Hotel in einem Gebäude vereint.  

Quelle: https://www.vermieter-ratgeber.de/fachmagazin/fachartikel/10-fakten-zur-innenstadtentwicklung.html

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21.05.2019Geltendes Mietrecht bei Auszug des Mieters

Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.

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29.08.2018Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:

Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
https://www.facebook.com/Immobilien.Recht.Inkasso.Erfurt/

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