Auch wenn wir in den vergangenen Jahren nur selten Wintertage mit Eis und Schnee zu verzeichnen hatten, bedeutet dies nicht automatisch, dass wir in der vor uns liegenden Wintersaison davon verschont bleiben. Wird es wirklich Winter, überrascht uns dies immer wieder aufs Neue und bringt zumindest in den ersten Tagen mit Schnee und Eis eine Vielzahl von Unannehmlichkeiten auf dem Weg zur Arbeit oder beim Einkauf usw. mit sich. Sobald die ersten Schneeflocken fallen, stellen sich viele Fragen rund um das Thema Winterdienst. Die häufigsten haben wir zusammengestellt und nachfolgend beantwortet:
Wer ist für den Winterdienst auf Fahr- bahnen zuständig?
Die Stadt sorgt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf den verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten für den Winterdienst. Diese Leistungen erbringt die SWE Stadtwirtschaft GmbH im Auftrag der Stadt. Geräumt und gestreut wird zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Selbst mit 26 Fahrzeugen kann der Winterdienst nicht überall gleichzeitig sein, es bleiben daher Prioritäten.
Aktuelle Informationen, wie z. B. über die Einteilung der öffentlichen Fahrbahnen, den Schwerpunkt der Schneeräumung, die Wetterlage und die Einsatzkräfte können Sie auf der Webseite der Stadtwerke Erfurt Gruppe unter
www.stadtwerke-erfurt.de/winterdienst lesen.
Wer muss auf Gehwegen räumen und streuen?
Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer der an öffentliche Straßen anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame und getrennte Rad- /Gehwege. Selbst wenn Grünstreifen das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht die Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks. Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben als Anlieger entlang ihrer Grundstücksfront die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m (soweit der Gehweg diese Breite überschreitet) bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen und von Schnee zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht. Die Räum- und Streupflicht gilt auch in Fußgängerzonen und auf Mischverkehrsflächen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind. Gleiches gilt, wenn gar kein Gehweg vorhanden ist. In dem Fall ist ebenfalls für den Fußgänger auf einer Breite von 1,50 m ein durchgehend benutzbarer Gehweg herzustellen.
Soweit auf der öffentlichen Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, sind nur die Anlieger winterdienstpflichtig, auf deren Straßenseite sich der Gehweg befindet. Liegt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so ist der Winterdienst auf allen angrenzenden Gehwegen durchzuführen.
Wann muss geräumt werden?
Werktags in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr, sonn feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr. Für den Fall der dass es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, auch mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Entstandene Glätte muss sofort nach Beendigung des Schneefalls beseitigt werden.
Müssen Straßenbahn- und Bushalte- stellen vor dem Grundstück auch geräumt und gestreut werden?
Auch Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Gehwegbereich sind hier mit einzubeziehen, wobei diese so zu beräumen und zu bestreuen sind durch die Bürger ein gefahrloses Ein- und Aussteigen für die öffentlichen Verkehrsmittel bzw. ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Verkehrsmitteln und den Bushäuschen zu gewährleisten ist.
Was passiert, wenn der Winterdienst für Fußgänger nicht durchgeführt wird?
Wer seiner satzungsgemäßen Verpflichtung nicht kommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Sollte es auf Grund von Unterlassung bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführtem Winterdienst zu Unfällen kommen, haftet grundsätzlich der Anlieger.
Durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Erfurt werden regelmäßig Kontrollen zur satzungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes durchgeführt.
Wo soll der Schnee abgelagert werden?
Geschobene Schnee- und Eismengen sollen am R des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger ungehindert gehen können. Notfalls dürfen Schnee und Eis am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßenrin- nen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden.
Denken Sie bitte auch daran, beim Ablagern der Schneemengen Durchgänge/Übergänge zur anderen Straßenseite freizuhalten, damit Fußgänger aber auch Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte sowie Eltern mit Kindern besonders im Bereich abgesenkter Borde die Straßenseite wechseln können (Zugänge zu Fußgängerüberwegen etc.). Auch sollte für einen ausreichend breiten und sicheren Zugang vom Behälterstandplatz zur Fahrbahn gesorgt werden, damit auch bei Schnee und Eis der Müll ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen abgeholt wer- den kann. Dort wo geparkt wird, sollte ebenfalls versucht werden, den Schnee auf Haufen zu konzentrieren, um möglichst viele Stellflächen frei zu bekommen. Für größere Schnee- und Eismengen stehen öffentliche Lagerflächen im Stadtgebiet bereit, die bei Bedarf im Tiefbau- und Verkehrsamt angefragt werden können.
Welches Streugut ist geeignet und vor allem zulässig?
Die Straßenreinigungssatzung schreibt zum Abstumpfen der Gehwege Streustoffe wie Sand, Splitt, Blähschiefer oder ähnliches vor. Die Körnung sollte nicht größer als 8 mm sein. Die Streustoffe sind in Baumärkten, dem Einzelhandel oder den Wertstoffhöfen der SWE Stadtwirtschaft GmbH erhältlich und von den Anliegern selbst zu erwerben.
Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauen- den Stoffen ist grundsätzlich verboten. Diese sind le- diglich in klimatischen Ausnahmefällen, z. B. bei über- frierender Nässe, Eisregen, o.ä. sowie bei besonderen Gefahrenpunkten, wie Treppen und steilen Wegen mit starken Steigungen zulässig, soweit mit abstumpfen- den Mitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann.
Als Folgen des unzulässigen und vermehrten Salzeinsatzes auf Gehwegen sind u. a. Umweltschädigungen für Bäume, Pflanzen und Tiere sowie die baulichen Zu- stände bzw. Veränderungen der Gehwege im Allgemei- nen zu nennen. Diese Auswirkungen können weitestgehend durch verantwortungsbewusste Verwendung umweltfreundlicher und situationsgerechter Streumittel vermieden werden.
Darf eine andere Person den Winterdienst für den Anlieger durchführen?
Grundsätzlich ja. Jedoch bleibt der Anlieger in der Verantwortung und haftet bei eventuellen Schäden.
Ist eine Befreiung vom Winterdienst auf Grund des Alters, einer Behinderung oder ggf. einer erheblichen Entfernung vom Wohnort möglich?
Nein. Sollte der Anlieger selbst nicht mehr in der Lage dazu sein den Winterdienst durchzuführen, muss er sich eines Dritten bedienen. Ob das der Nachbar ist oder eine Firma zur Durchführung des Winterdienstes beauftragt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.
Wichtiger Hinweis: Die öffentliche Straßenreinigung der Reinigungsklasse S I und S III gegen Gebühr beinhaltet nicht den Winter- dienst auf Gehwegen.