Im Zuge des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung haben Eigentümerinnen und Eigentümer ab dem 01.01.2020 die Möglichkeit, Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung steuerlich abzusetzen. Bürgerinnen und Bürger, die Einzelmaßnahmen an ihrem selbstgenutzten Wohneigentum durchführen, können 20% der Aufwendungen (max. 40 Tsd. €), verteilt über 3 Jahre, steuermindernd geltend machen. Bei energetischer Baubegleitung und Fachplanung sind sogar bis zu 50% der anfallenden Kosten abzugsfähig. Das Wohngebäude muss ein Mindestalter von 10 Jahren überschritten haben.
Zu den Einzelmaßnahmen zählen:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Die genauen Anforderungen richten sich nach der „Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“. Genaue Informationen finden Sie unter folgendem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html



