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FAQ

Die Betriebskostenabrechnung

3 Min. LesezeitCornelia Hopf Immobilien
Die Betriebskostenabrechnung

Was sind Betriebskosten und Betriebskostenabrechnungen?

Betriebskosten (auch Nebenkosten genannt) definieren sich als Kosten, die dem Eigentümer durch das
Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. (§ 1 Abs. 1 BetrKV)
Die Pflicht zur Kostenübernahme kann mietvertraglich vom Vermieter auf den Mieter übertragen
werden. (§ 556 Abs. 1 BGB)

Eine Betriebskostenabrechnung ist eine jährlich wiederkehrende Abrechnung der über das jeweilige
Abrechnungsjahr vorausgezahlten Betriebskosten. Sie muss rechtsverbindlich, klar, schlüssig und für
einen juristisch und wirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbar sein.
Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung pro Haushalt wird bei Mietvertragsbeginn durch
Schätzungen oder bei langjährigen Mietern gemäß den tatsächlich angefallenen Kosten aus den
Vorjahresabrechnungen bestimmt. Die Vorauszahlung wird bei Mietvertragsabschluss festgelegt und
darf nur in angemessener Höhe verlangt werden. (§ 556 Abs. 2 BGB)

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine etwas höhere Betriebskostenvorauszahlung zu vereinbaren,
als eine zu niedrige.

Die 4 wichtigsten Fristen rund um die Betriebskostenabrechnung

1) Die Abrechnung muss spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des
Abrechnungszeitraums an den Mieter übermittelt werden. (§ 556 Abs. 3 BGB) Geschieht dies
nicht, hat der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf etwaige Nachzahlungen des
Mieters.

2) Die Frist für einen Widerspruch durch den Mieter beträgt 12 Monate ab Zugang der
Abrechnung. (§ 556 Abs. 3 BGB)

3) Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung verjähren für Mieter und Vermieter
gleichermaßen durch die regelmäßige Verjährungsfrist lt. § 195 BGB (nach 3 Jahren ab dem
Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist)

4) Empfehlenswert ist ein Blick in den Mietvertrag, in dem Vereinbarungen zur Fälligkeit eines
Guthabens oder einer Nachzahlung getroffen werden können.
Für den Fall, dass der Mietvertrag keine Vereinbarungen diesbezüglich enthält, begründet das
Gesetz für Guthaben oder Nachzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Betriebskostenabrechnung einen Zahlungsverzug für Mieter oder Vermieter. (§ 286 III BGB)
Eine Fristsetzung zur Bezahlung der geforderten Summe durch Mieter oder Vermieter ist
ebenfalls möglich. Eine Frist von 14 Tagen gilt als angemessen.

Quelle: www.betriebskostenabrechnung.com/blog/guthaben (aufgerufen am 02.02.2022)

Achtung! Diese Betriebskosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden

- Kosten der Verwaltungsaufwendungen des Gebäudes (§ 1 Abs. (2) I BetrKV)

- Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses

- Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung

- Bankgebühren des Vermieters

- Portokosten für die Zustellung von Briefen

- Kosten für Erhaltungsmaßnahmen wie z. B. Renovierungen (§ 1 Abs. (2) II BetrKV)

Inhalte und Aufbau einer Betriebskostenabrechnung

- Anschrift des Mieters mit genauer Wohnlagenbeschreibung und Angabe der Mieteinheit

- Angabe des Abrechnungszeitraums

- Aufzählung der Betriebskostenarten

- Angabe der gesamten Kosten

- Angabe des Mieteranteils

- Angabe Verteilerschlüssels und eventuelle Erläuterungen dazu

- Summe der Ausgaben und Vorauszahlungen insgesamt

- Abrechnungsergebnis als Guthaben oder Nachzahlung

- gegebenenfalls eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung

Die Betriebskosten werden immer höher?

Die Kosten für Strom, Gas, Wasser & Co. steigen immer weiter in die Höhe. Hier erhalten Sie ein paar
Tipps, um Kosten einzusparen.
Das Sparen von Betriebskosten lässt sich bereits durch kleine Umstellungen im täglichen
Verbrauchsverhalten realisieren.

Zur Einsparung von Heizkosten sollte das Abschalten der Heizung bei kurzzeitiger Abwesenheit vermieden werden, da ein ständiges Wiederauskühlen und Wiederaufheizen mehr Heizkosten verursacht als das Durchheizen auf einer konstanten Durchschnittstemperatur. Auch in Sachen Wasser und Abwasser besteht Einsparungspotenzial. In manchen Haushalten dauert es beispielsweise etwas länger, bis das Leitungswasser warm aus dem Hahn kommt. Hier wäre es empfehlenswert, das kalte, ungenutzte Wasser aufzufangen und anderweitig zu verwenden, anstatt es ungenutzt in den Abfluss laufen zu lassen.

Natürlich gilt es auch auf den Stromverbrauch zu achten. Wir empfehlen Ihnen, beim nächsten Leuchtmittelkauf auf Energiesparlampen zu setzten. Diese sind, wie der Name bereits sagt, deutlich sparsamer als herkömmliche Leuchtmittel. Des Weiteren ist es zu empfehlen, Elektrogeräte auszuschalten, anstatt sie während Abwesenheit im Stand-by-Betrieb laufen zu lassen. Hierfür sind abschaltbare Steckdosenleisten empfehlenswert.

Quelle: www.auxmoney.com/de/spartipps/betriebskosten (aufgerufen am 02.02.2022)

Sie haben noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

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