Cornelia Hopf Immobilien

04.01.2021Diese Faktoren steigern den Wert Ihrer Immobilie

Es kommt vor, dass Eigentümer den Wert Ihrer Immobilie aus subjektiver Perspektive anders einschätzen als ein Käufer, denn Bedürfnisse und Vorstellungen können zwischen den beiden Parteien sehr divergent sein.

So stellt ein Pool beispielsweise in den Augen des Besitzers eine Möglichkeit der Entspannung und für Interessenten in erster Linie einen Kostenfaktor dar, denn dieser muss, auch wenn er nicht genutzt wird, instandgehalten werden.

Man kann nicht generell sagen, dass jede Investition in eine Immobilie auch automatisch zu deren Wertsteigerung führt.

Generell gibt es einige Wege, wie der Wert einer Immobilie auch langfristig gesteigert werden könnte: Je individueller und ausgefallener das Design, desto schwieriger ist es, einen neuen Liebhaber dafür zu finden. Häufig rechnen Interessenten schon bei der Besichtigung durch, was der Rückbau bestimmter ausgefallener Design kosten würde, was folglich dazu führt, dass ihr Budget knapper wird und der Kaufpreis gedrückt werden soll.

Ein großes Grundstück steigert in der Regel den Wert einer Immobilie. Aber auch hier gibt es Grenzen. Wenn es zu viel Zeit in Anspruch nimmt, den Rasen zu mähen, Bäume und Hecken zu schneiden und Laub zu entsorgen, muss ein Dienstleister eingestellt werden. Diese Maßnahme kann potenzielle Interessenten abschrecken.

Offene Wohnküchen erfreuen sich großer Beliebtheit. Diese führen durch ihre Größe auch zu steigenden Heizkosten. Hohe Betriebskosten können ebenfalls abschreckend auf Interessenten wirken.

Natürlich sind diese Regeln allgemein gefasst und berücksichtigen nicht, dass die Betriebskosten für einen Käufer zweitrangig sind, wenn er genau diese Immobilie kaufen will. Gerade in Großstädten dürften die genannten Faktoren eher zweitrangig sein.

Quelle: https://www.wiwo.de/finanzen/immobilien/immobilienwert-fuenf-faktoren-die-ihr-haus-wertvoller-machen/26665652.html?xing_share=news

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04.01.2021Neuregelung der Maklercourtage

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten in Deutschland nun erstmalig bundesweit einheitliche Regeln für die Aufteilung der Maklerprovision beim Kauf einer Immobilie. Immobilienexperten des Institut der deutschen Wirtschaft (IW) erwarten dadurch mehr Wettbewerb, zukünftig sinkende Courtagesätze und eine Veränderung der Maklertätigkeit. Wer in den Zentren oder Speckgürteln deutscher Großstädte eine Immobilie kauft, kann künftig Summen im mittleren fünfstelligen Bereich sparen, denn in vielen Städten wurde die bisherige Maklerprovision alleine durch den Käufer entrichtet. In einigen Städten gab es diesbezüglich schon vor dem 23. Dezember abweichende Regelungen.  

Die Branche der Immobilienmakler hofft mehrheitlich auf eine Beibehaltung der bisher üblichen Provisionen von ca. 6 Prozent des Kaufpreises.

Durch die Beteiligung des Verkäufers an der Maklerprovision hat der Verkäufer nun ein echtes Interesse, die Provision zu verhandeln und zu reduzieren. Vorher bestand dieses Interesse bei voller Provisionsbezahlung durch den Käufer nicht.

Es gab viele Stimmen, die die komplette Einführung des Bestellerprinzips gefordert hatten, bei dem der Verkäufer die gesamte Maklercourtage übernehmen muss, was zu noch härteren Verhandlungen bei der Höhe der Courtage geführt hätte. Insgesamt wird für die Branche ein verstärkter Preiswettbewerb eintreten, was dazu führt, dass Maklerunternehmen mehr Transaktionen abschließen müssen, um die Umsätze auf dem derzeitigen Niveau zu halten. Die möglicherweise sinkenden Courtagen könnten dazu führen, dass mehr Eigentümer als bisher einen Immobilienmakler beim Verkauf ihrer Immobilie beauftragten. Zurzeit wird in weniger als 60 Prozent der Immobilienverkäufe ein Makler beauftragt.

Quelle: https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3682059?cce=em5e0cbb4d.%3AnlSMVpBLC4sj7M3zvsROAB&link_position=digest&newsletter_id=70276&toolbar=true&xng_share_origin=email

 

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02.12.2020Bauen in Corona-Zeiten – Worauf Vertragspartner achten sollten

Zurzeit sichern sich viele Bauunternehmen mit „Corona-Verträgen“ gegen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bauverzögerungen ab. Allerdings sind derzeitige Projektverzögerungen durch coronabedingte Einreiseverbote, Lieferschwierigkeiten und Quarantäneregeln eher gering. Vorsorglich wurden durch Auftragnehmer im Baugewerbe coronabedingte Behinderungsanzeigen gestellt: dadurch kann der Auftragnehmer, wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist, eine Verlängerung der Ausführungsfrist verlangen und Mehrkosten beim Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber kann dadurch nur bedingt Ansprüche wegen Verzugsschaden etc. geltend machen und dem Auftragnehmer nicht wegen Verzugs kündigen. Eine Behinderungsanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber soll darin die ausführlichen Folgen der Behinderung schildern, klarmachen, welche hindernden Umstände vorliegen und wie sich diese auf den Bauablauf auswirken.

Viele Bauunternehmen sichern sich mittlerweile mit „Corona-Klauseln“ dagegen ab, dass der Bau sich verzögert. Für private Häuser sehen Bauexperten diese Klauseln aber skeptisch.

Dabei ist eine offene juristische Frage, ob die die Corona-Krise als eine Art höhere Gewalt oder die Baufirma Schuld hat, wenn sie nicht pünktlich liefert. Weiterhin ist nicht geklärt, ob die Pandemie den Fall einer höheren Gewalt überhaupt erfüllt. Eine höhere Gewalt bezieht sich auf ein unvorhergesehenes Ereignis. Dies trifft bei der Pandemie, welche seit 9 Monaten akut ist wohl nicht mehr zu. Deswegen wollen sich Firmen mit speziellen Klauseln die Option offenhalten, Verzögerungen mit der Pandemie zu begründen. Momentan gibt es noch keine aktuelle Rechtsprechung dazu. Corona-Klauseln sind in Vertragsverhandlungen großer Unternehmen mittlerweile Standard.

Der Bauherren-Schutzbund e. V. rät privaten und kleineren Bauherren dazu, bei solchen Klauseln vorsichtig zu sein und ohne vorherige rechtliche Prüfung keine Zusatzvereinbarungen zu unterschreiben. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer beweisen, weshalb Termine nicht eingehalten werden konnten und von dieser Pflicht sollte man ihn nicht entbinden.

Der Verzicht auf Einhaltung sämtlicher Termine und Fristen sowie der Verzicht auf Ansprüche aus Vertragsstrafen sei grob fahrlässig, denn man könne nicht wissen, ob Bauvorhaben durch die Pandemie behindert wurden oder ob es andere Gründe gibt. Weiterhin wird dazu geraten, keinesfalls auf eine schnelle Fertigstellung des Bauprojektes bis Ende 2020 zu drängen, um die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent ab 2021 zu umgehen. Wenn Bauzeitpläne gestrafft werden, kann sich dies auf die Bauqualität auswirken und zu hohen Schadensbeseitigungskosten führen.

Quelle: https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3636597?cce=em5e0cbb4d.%3AouyjIh5GktWZRa4BNxsMAf&link_position=digest&newsletter_id=69466&toolbar=true&xng_share_origin=email

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