Zurzeit sichern sich viele Bauunternehmen mit „Corona-Verträgen“ gegen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bauverzögerungen ab. Allerdings sind derzeitige Projektverzögerungen durch coronabedingte Einreiseverbote, Lieferschwierigkeiten und Quarantäneregeln eher gering. Vorsorglich wurden durch Auftragnehmer im Baugewerbe coronabedingte Behinderungsanzeigen gestellt: dadurch kann der Auftragnehmer, wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist, eine Verlängerung der Ausführungsfrist verlangen und Mehrkosten beim Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber kann dadurch nur bedingt Ansprüche wegen Verzugsschaden etc. geltend machen und dem Auftragnehmer nicht wegen Verzugs kündigen. Eine Behinderungsanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber soll darin die ausführlichen Folgen der Behinderung schildern, klarmachen, welche hindernden Umstände vorliegen und wie sich diese auf den Bauablauf auswirken.
Viele Bauunternehmen sichern sich mittlerweile mit „Corona-Klauseln“ dagegen ab, dass der Bau sich verzögert. Für private Häuser sehen Bauexperten diese Klauseln aber skeptisch.
Dabei ist eine offene juristische Frage, ob die die Corona-Krise als eine Art höhere Gewalt oder die Baufirma Schuld hat, wenn sie nicht pünktlich liefert. Weiterhin ist nicht geklärt, ob die Pandemie den Fall einer höheren Gewalt überhaupt erfüllt. Eine höhere Gewalt bezieht sich auf ein unvorhergesehenes Ereignis. Dies trifft bei der Pandemie, welche seit 9 Monaten akut ist wohl nicht mehr zu. Deswegen wollen sich Firmen mit speziellen Klauseln die Option offenhalten, Verzögerungen mit der Pandemie zu begründen. Momentan gibt es noch keine aktuelle Rechtsprechung dazu. Corona-Klauseln sind in Vertragsverhandlungen großer Unternehmen mittlerweile Standard.
Der Bauherren-Schutzbund e. V. rät privaten und kleineren Bauherren dazu, bei solchen Klauseln vorsichtig zu sein und ohne vorherige rechtliche Prüfung keine Zusatzvereinbarungen zu unterschreiben. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer beweisen, weshalb Termine nicht eingehalten werden konnten und von dieser Pflicht sollte man ihn nicht entbinden.
Der Verzicht auf Einhaltung sämtlicher Termine und Fristen sowie der Verzicht auf Ansprüche aus Vertragsstrafen sei grob fahrlässig, denn man könne nicht wissen, ob Bauvorhaben durch die Pandemie behindert wurden oder ob es andere Gründe gibt. Weiterhin wird dazu geraten, keinesfalls auf eine schnelle Fertigstellung des Bauprojektes bis Ende 2020 zu drängen, um die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent ab 2021 zu umgehen. Wenn Bauzeitpläne gestrafft werden, kann sich dies auf die Bauqualität auswirken und zu hohen Schadensbeseitigungskosten führen.
Die Kiesbestände für den Bau neuer Gebäude sind begrenzt. Deshalb wird mittlerweile nach Alternativen zur Produktion neuen Betons durch Kies geschaut. Diese Alternative bietet Recycling Beton. Bei dessen Produktion wird auf Bauschutt gesetzt. Zusätzlich zum Kies wird dem Betongemisch die Gesteinskörnung aus der Aufbereitung von altem Bauschutt beigemischt (bis zu 45 Prozent). Dieses Material wird nach einer Vorsortierung gebrochen und gesiebt. Eine Schwierigkeit stellt dabei die stark schwankende Qualität des Ausgangsmaterials dar.
So können die natürlichen Ressourcen – Kies, Steine und Sand – geschont werden. Allerdings ist das Material für den Recycling-Beton nur punktuell vorhanden und so muss das Abbruchmaterial, sobald es zur Verfügung steht, ad hoc bearbeitet werden. Durch die geringe Planbarkeit der Verfügung eines solchen Materials ist dessen Aufbereitung nicht immer wirtschaftlich und bietet nur wenigen Firmen ein profitables Geschäft. Außerdem können nur wenige Baustoffverwerter die Vorgaben zur qualitätsgesicherten Gesteinskörnung für die Betonindustrie erfüllen.
In Deutschland wird Recycling-Beton beispielsweise in Baden-Württemberg eingesetzt. Das hiesige Umweltministerium macht sich seit Jahren für RC-Beton stark. Eine gesetzliche Vorgabe, dass RC-Beton bei entsprechender Verfügbarkeit und angemessenen Preis zu gewissen Anteilen verwendet werden muss, wird im Moment durch das Land geprüft. In Berlin ist für öffentliche Neubauten mittlerweile der bevorzugte Einsatz von RC-Beton vorgeschrieben.
Zukünftig ist mit einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft vonseiten der Bundesregierung zu rechnen. Diese Strategie würde die Produktion sowie die Verwendung des RC-Betons fördern. Die Wohnungswirtschaft kann sich grundsätzlich eine Verwendung des RC-Betons, bei einer entsprechenden Wirtschaftlichkeit vorstellen.
In der Schweiz kommt RC-Beton schon seit 20 Jahren zum Einsatz. So kommen in Zürich 80 Prozent des rückgebauten Betons wieder in den Baustoffkreislauf. Treiber dieser Entwicklung sind vor allem ökologische Überlegungen.
Quelle: Oliver Schmale, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 164 - Seite 11, 17.07.2020
Der Berliner Mietendeckel hat seit seiner Einführung im Februar 2020 für Aufsehen gesorgt. Das durch den rot-rot-grünen Senat beschlossene Gesetz hat die Begrenzung von Wohnraummieten zum Ziel. Dies soll vor allem durch Mietenstopps, Mietobergrenzen und Mietabsenkungen erreicht werden. Das Gesetz ist auf fünf Jahre befristet. Doch nun könnte das Gesetz gekippt werden, da das Bundesverfassungsgericht zurzeit einen Eilantrag gegen das Mietendeckelgesetz bearbeitet. Dieser Eilantrag stellt sich gegen den zweiten Teil des Gesetzes, welcher ab November 2020 in Kraft treten soll und die Mieten auf eine festgelegte Preisobergrenze begrenzt. Dadurch wären in Berlin ca. 340.000 Wohnungen von einer Mietensenkung betroffen. Wer beispielsweise eine Wohnung in einem Gründerzeitbau von vor 1918 besitzt, welche mittlerweile häufig gut saniert und gefragt sind, darf nur noch eine Nettokaltmiete von 6,45 €/m2 verlangen.
Es ist noch nicht bekannt, wann das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Mietensenkung in Berlin treffen wird. Da dieser Gesetzesteil aber schon Ende November 2020 wirksam werden soll, ist bis dahin mit einer Entscheidung des Gerichtes zu rechnen.
In anderen deutschen Großstädten wie Hamburg, Frankfurt oder München verfolgt man interessiert die Entwicklung des Berliner Wohnungsmarktes. Dort zeigen Umfragen, dass die hiesige Bevölkerung durchaus für ein ähnliches Modell zu begeistern wäre. Diese Tendenzen könnten auch Auswirkungen auf die jeweilige Wahlentscheidung haben.
Große Wohnungsgesellschaften wie Vonovia oder Deutsche Wohnen müssten ihre Mieten zwar senken, allerdings liegen diese in Berlin im Schnitt nicht weit entfernt von den durch die Politik gesetzlich festgeschriebene Nettokaltmiete. Private Vermieter schränkt das Gesetz i.d.R. stärker ein. So sind in Ihren Wohnungen Nettokaltmieten von 13,00 €/m2 üblich. Durch den Mietendeckel würden ihnen dadurch 50 Prozent ihrer Einnahmen wegfallen. Allerdings können Vermieter, die durch das neue Gesetz in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, Ausnahmen beantragen.
Kennen Sie unseren Rahmenvertrag KSH-Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz? Lesen Sie in der Leistungsübersicht mehr zum Inhalt der Versicherung. Wenn Sie an einem Angebot interessiert sind, senden Sie uns eine Mail an office@hopf-immobilien.de.
Sind Sie Verwaltungsbeirat und möchten gern hilfreiche Informationen für Ihre tagtägliche Arbeit als Beirat? Dann abonnieren Sie die Fachzeitschrift BEIRATAKTUELL.