Im Zuge des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung haben Eigentümerinnen und Eigentümer ab dem 01.01.2020 die Möglichkeit, Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung steuerlich abzusetzen. Bürgerinnen und Bürger, die Einzelmaßnahmen an ihrem selbstgenutzten Wohneigentum durchführen, können 20% der Aufwendungen (max. 40 Tsd. €), verteilt über 3 Jahre, steuermindernd geltend machen. Bei energetischer Baubegleitung und Fachplanung sind sogar bis zu 50% der anfallenden Kosten abzugsfähig. Das Wohngebäude muss ein Mindestalter von 10 Jahren überschritten haben.
Zu den Einzelmaßnahmen zählen:
Die genauen Anforderungen richten sich nach der „Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“. Genaue Informationen finden Sie unter folgendem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html
Nur wenn ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, können die einzelnen Wohnungen separat verkauft werden. Eine solche Aufteilung kann Vorteile für den Eigentümer haben. Diese müssen aber bedenken, dass Mieter in diesem Fall besondere Rechte haben.
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