Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April die uralte Bemessung der Grundsteuer nach den Einheitswerten von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost) für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber erhielt die Auflage, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Die Grundsteuer wird von Kommunen erhoben und von Immobilieneigentümer als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt.

In ersten Stellungnahmen begrüßen einige Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Sie verbinden damit die Hoffnung auf die Einführung eines reinen Flächenmodells als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Grundsteuer. Das sogenannte Südländermodell, für das sich mehrere Ministerpräsidenten bereits ausgesprochen hätten, zieht allein die Grundstücks- und Gebäudegröße als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer heran. Nach Ansicht des ZIA Zentralen Immobilien Ausschusses sei ein solches Modell ohne große Verwaltungsaufwand zu handhaben.

Grundstücksfläche als Bemessungsgrundlage würde Aufwand senken

Im Gegensatz dazu stehe das sogenannte Kostenwertverfahren. Dabei handelt es sich um eine Grundsteuerreformvorschlag, den einige Bundesländer bereits Ende 2016 vorgelegt haben. Das Kostenwertverfahren wird vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs-  und Immobilienunternehmen abgelehnt, weil es in den Ballungsräumen die Mieter weiter nach oben treibe. "Das System muss einfach und leicht umsetzbar sein", so GdW-Präsident Axel Gedaschko. Die Wohnungswirtschaft favorisiere daher ein reines Flächenmodell, das künftig keine Neubewertungen erforderlich machen würde. Umfassende Probeberechnungen hätten ergeben, dass ein solches Flächenmodell im Vergleich zu den bisherigen Einheitswerten die geringsten Veränderungen für die Mieter ergeben würden. ZIA-Präsident Andreas Mattner weist ergänzend darauf hin, dass im Vergleich zum Kostenwertmodell das Flächenmodell keinen automatischen Erhöhungsmechanismus enthalten würde. Beim Flächenmodell sei eine regelmäßige Aktualisierung der steigenden Grundstücks- und Baukosten nicht vorgesehen.

Auch der vtw Verband der thüringischen Wohnungswirtschaft fordert, dass die nun erforderliche Steuerreform "zwingend aufkommensneutral" erfolgen müsse. Das heißt, veränderte Grundstückswerte dürften nicht zu einer höheren Grundsteuer führen, damit die Mieten nicht weiter steigen.

Lange Übergangszeit bis zur Neuregelung

Der Bundestag muss heute die als verfassungswidrig eingestufte Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bis 31. Dezember 2019 reformieren. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die jetzigen Regeln angewendet werden. Nach der Verkündung einer Neuregelung setzt eine Übergangsphase bis Ende 2024 ein. Bis dahin dürfen die ungleichen Einheitswerte in Ost und West, festgelegt in den Jahren 1935 und 1964, weiter als Berechnungsgrundlage dienen.

 

Quelle: HUSS-MEDIEN GmbH - Redaktion Immobilien vermieten & verwalten
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