Seit Jahresbeginn müssen Unternehmen branchenübergreifend einen gesetzlichen Mindestlohn von einheitlich 8,84 Euro zahlen. Damit ist eine Übergangsfrist abgelaufen, die vorher noch für jene Tarifverträge galt, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsahen. Auch Sonderregelungen für Zeitungszusteller, die im Jahr 2017 lediglich einen Anspruch auf 8,50 Euro hatten, gehören der Vergangenheit an. Ausnahmen beim Mindestlohn gelten nur für Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, Freiberufler und Selbständige.
Weiterführende Informationen unter www.bmas.de
Quelle: BVI-News vom 09.04.2018, Herausgeber: BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Die staatliche Förderbank KfW gewährt günstige Kredite für die energetische Sanierung von Gebäude in den Programmen Nummer 151/152 "Energieeffizient Sanieren" und dem Bau oder Erwerb energieeffizienter Gebäude in dem Programm Nummer 153 "Energieeffizient Bauen". Wer ab dem 17. April 2018 allerdings bei der KfW einen Förderantrag im Rahmen dieser Programme einreicht muss sich auf neue Konditionen einstellen, die weniger kundenfreundlich sind.
Keine Sondertilgungen mehr möglich
Wer einen Immobilien-Kredit aufnimmt, dem räumt die Bank üblicherweise die Möglichkeit ein, jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz des aufgenommenen Betrages zinsfrei abzubezahlen, bzw. zu "tilgen". Diese bisher möglichen "Sondertilgungen" können die KfW-Kreditnehmer in den Programmen "151/152 Energieeffizient Sanieren" und "153 Energieeffizient Bauen" nicht mehr wahrnehmen, wenn sie den Förderantrag am 17. April 2018 oder später einreichen.
Zinsbindung auf zehn Jahre beschränkt
Für das KfW-Förderprogramm "153 Energieeffizient Bauen" (Kredit) konnte bisher der Zinssatz wahlweise für die ersten 10 oder 20 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben werden. In dem Merkblatt für die Förderkonditionen ab 17. April 2018 heißt es: "Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben."
Provisionsfreie Zeit für die Bereitstellung des Kredits wird verkürzt
Wer mit Hilfe eines Bankkredits baut oder saniert, muss sich beizeiten um die Finanzierung kümmern. Deshalb ist es in der Praxis üblich, dass der Termin für die Auszahlung des Kredits und der Beginn der Baumaßnahmen, bzw. fällige Zahlungen nicht übereinstimmen. Diese Zeitperiode, wenn der Kreditbetrag bereit ist zur Auszahlung und vom Kreditnehmer abgerufen werden kann, wird "Bereitstellungszeit" genannt. Diese wird üblicherweise auf eine bestimmte Zeitperiode zinslos befristet, danach fallen sogenannten "Bereitstellungszinsen" an. Die KfW verkürzt für Förderanträge ab dem 17. April 2018 in den Programmen 151/152/153 die bereitstellungszinsfreie Zeit auf sechs Monate.
Ab dem 17. April 2018 gelten für Förderanträge in den genannten Programmen folgende Konditionen: "Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage. Diese wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 7. Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet."
KfW-Förderprogramme Nummer 151 und 152
Energieeffizient Sanieren – Kredit für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder einzelne energetische Maßnahmen:
https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Finanzierungspartner/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizient-Sanieren-Kredit-(151-152)/index.jsp
KfW-Förderprogramm Nummer 153
Energieeffizient Bauen - Kredit für den Bau oder Kauf eines neuen KfW-Effizienzhauses:
https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Finanzierungspartner/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizient-Bauen-(153)/index.jsp
Quelle: BVI-News vom 05.04.2018, Herausgeber: BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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