Cornelia Hopf Immobilien

02.03.2016Anforderungen an die Pflicht des Vermieters zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, 03.02.2016 – VIII ZR 69/15

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3
Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 19. Mai 2010- VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576 Rn. 10). Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.

Den gesamten Urteilstext finden Sie im hier (PDF).

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12.11.2015LG Düsseldorf erlaubt Stehpinkeln

Kein Scha­dens­er­satz für fle­ckigen Marmor

Weil ein Mieter jahrelang im Stehen urinierte, waren die edlen Marmorböden in Bad und Gäste-WC stumpf und fleckig geworden. Schadensersatz gibt es dafür aber nicht, sagt das LG Düsseldorf: Der Mann war nicht darauf hingewiesen worden.

Mit dem Urteil des LG Düsseldorf vom gestrigen Donnerstag ist klar: Ein Mieter, der jahrelang im Stehen urinierte und dabei den hochwertigen Marmorboden in Mitleidenschaft zog, bekommt dennoch die volle Mietkaution zurück. (Urt. v. 12.11.2015, Az. 12 S 13/15).

Ein Gutachter hatte die Urin-Spritzer als zweifelsfreie Ursache für die Beeinträchtigung des Interieurs ausmachen konnte. Der Urin habe die Oberflächen des Marmors im Laufe der Jahre regelrecht verätzt. Deshalb behielt die Vermieterin von der Kaution 2.000 Euro ein, wogegen sich der Mann bereits in erster Instanz erfolgreich gewehrt hatte.

Auch das LG Düsseldorf bestätigte jetzt: Vermieter müssen mit Stehpinklern rechnen, schließlich sei „das Urinieren in aufrechter Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich.“ Der Mieter müsse zusätzlich nicht mit empfindlichen und deshalb ungeeigneten Böden im Bad rechnen. Baue ein Vermieter im Nahbereich einer Toilette dennoch einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf eigenes Risiko. Dass die „unvermeidbaren Kleinstspritzer" dauerhafte Schäden verursachen, darf die Vermieterin nämlich nicht als allgemein bekannt voraussetzen.

Ob das Stehpinkeln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist oder eine Pflichtverletzung darstellt, ließ die Kammer bewusst offen. Anders hätte die Sache etwa aussehen können, wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens hingewiesen worden wäre.

Quelle: dpa/ms/LTO-Redaktion

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10.06.2015Vergleich nach vorgetäuschtem Eigenbedarf: Dennoch Schadensersatz des Mieters?

BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

1. Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07, IMR 2009, 188 = NJW 2009, 2059 Rz. 11 m.w.N.; vom 13.06. 2012 - VIII ZR 356/11, Rz. 10, IMR 2010, 1000 - nur online; Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rz. 3).*)

2. Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, a.a.O.).*)

3. An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rz. 9; vom 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rz. 18; vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rz. 22; vom 22.04. 2015 - IV ZR 504/14, Rz. 15).*)

4. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11.10.2000 - VIII ZR 276/99, Rz. 18; vom 20.09.2006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rz. 22; Beschluss vom 19.09.2006 - X ZR 49/05, Rz. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.*)

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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