Cornelia Hopf Immobilien

03.10.2017Immobilien und Kundenwünsche in den besten Händen Erfurts

Neues City-Büro für Exclusive-Immobilien der Cornelia Hopf Immobilien eröffnet

1990 gestartet mit guten Ideen, Lust, etwas Neues zu probieren und viel Engagement zählt Cornelia Hopf Immobilien heute zu den führenden Immobilienunternehmen am Standort Erfurt. Als private Immobilienverwaltung betreut das Unternehmen Wohn- und Gewerbeimmobilien ganzheitlich. Professionalität, Leistungstiefe und Leidenschaft für den Beruf zeichnen Cornelia Hopf-Lonzen und ihr Team dabei aus. In den beiden Büros arbeiten mehr als 20 Experten, die Interessenten bei allen Fragen zur Verwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien zur Seite stehen. Vor allem im WEG-Bereich sind diese hochqualifiziert, aber auch im Gewerbe- und Mietrecht professionell aufgestellt. Die marktgerechte Vermietung der Liegenschaften, Wohnungen und Gewerbeeinheiten ist eine Aufgabe, welche die Experten von Cornelia Hopf Immobilien ebenfalls erfolgreich absolvieren.

Das neue City-Büro – die feierliche Eröffnung fand am 28. September statt – steht ab sofort für den Vertrieb von Exclusive-Immobilien zur Verfügung. Mitten in der Altstadt ist das Team für Interessenten da, bewertet ihre Immobilien, platziert sie zur richtigen Zeit am Markt und findet passende Käufer. Aber auch wer an einem Kauf interessiert ist, wird hier von Spezialisten gern beraten. Gemeinsam mit ihren Kunden suchen sie die perfekt passende Immobilie für Interessenten und ihre Zukunft aus. Machen Sie das Richtige und vertrauen Sie den Fachleuten von Cornelia Hopf-Immobilien Ihre Objekte zur Vermietung oder zum Verkauf im City-Büro an. Als verlässlicher Partner übernehmen sie den Vertrieb Ihres Eigentums und beraten Sie bei Kauf- oder Mietinteresse – machen Sie am besten gleich einen Termin aus!

Michaelisstraße 7 | 99084 Erfurt
Telefon: 0361 55057-885
Telefax: 0361 74973-150
vertrieb@hopf-immobilien.de
www.hopf-immobilien.de

Quelle: Thüringer Allgemeine/ Thüringer Landeszeitung, Ausgabe Erfurt Stadt & Land, 03. Oktober 2017

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20.04.2017Pilotprojekt - Mieterstrommodell

Am 17.04.2017 wurde den Eigentümern der Wohnanlage Auenhöfe, BA II, durch die Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz, Anja Siegesmund, der erste Förderbescheid für die Umsetzung eines Mieterstrommodells überreicht. Für die Förderung steht das Programm "Solar Invest" zur Verfügung. Gemeinsam mit den Beratern und Eigentümern erarbeiten wir ein Modell, welches nun auch Mietern ermöglichen soll, von der Energiewende zu profitieren. Wenn die Umsetzung klappt, können erstmals Menschen ohne selber im Besitz von Wohneigentum zu sein, die klimafreundliche und kostengünstige Sonnenenergie nutzen.

Die Initiative der Eigentümergemeinschaft zu diesem Pilotprojekt ist durch das Engagement des Thüringer Solarnetzwerkes "SolarInput e.V." entstanden. Und wir als Verwalter dieser Wohnanlage werden unter Einbeziehung aller rechtlichen Faktoren mithelfen, das Projekt als Nachahmprojekt zu entwickeln. Wir werden zeitnah über die Fortschritte informieren und stehen natürlich für Fragen gern zur Verfügung.

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26.01.2017Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. Zu der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen haben, verhält sich die Entscheidung nicht.

In dem zugrunde liegenden Verfahren besteht die Wohnanlage aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss der Anlage. Einen Aufzug gibt es in dem zugehörigen Treppenhaus nicht.. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern (die denselben Hausteil bewohnen) in der Eigentümerversammlung beantragt, den Antragstellern den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Mit seiner nunmehr gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage will der Kläger erreichen, dass die Beklagten den Einbau eines Personenaufzugs (auf Kosten der ursprünglichen Antragsteller) dulden müssen. Er begründet dies insbesondere damit, dass seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut wird.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es hat im Wege der sogenannten Beschlussersetzung beschlossen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes sowie einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs soll der Kläger tragen; er darf sich jedoch mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen. Die Nutzung des Aufzugs kann der Kläger bzw. die GbR auf diejenigen Wohnungseigentümer beschränken, die sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligen. Daneben soll der Kläger vor Baubeginn eine Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs leisten, und zwar in Höhe von 110 % der hierfür erforderlichen Kosten.

Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat das Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger die bauliche Maßnahme nur durchführen darf, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen, was nicht geschehen ist.

Für die Frage, ob die Zustimmung erforderlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG* i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG** erwächst, der "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein solcher Nachteil anzunehmen. Dies ergibt sich aus einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen. Neben dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), auf das sich jede der Parteien berufen kann, ist auf Seiten des Klägers Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG*** zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn der Kläger betreut seine schwerbehinderte Enkelin regelmäßig in der Wohnung und nimmt sie jeweils für längere Zeitabschnitte in seine Wohnung auf.

Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet.. Anders liegt es aber bei dem Einbau eines Personenaufzugs. Dieser begründet einen Nachteil im Sinne der genannten Normen. Er ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel - wie auch hier - den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert er schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem kann die private Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen. Unabhängig von einer Sicherheitsleistung dürfte sich der Rückbau bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig als eher unrealistisch erweisen.

Die Klage ist auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Soll nämlich der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; dafür bedarf es einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die übrigen Wohnungseigentümer würden von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Der für den Einbau des Aufzugs vorgesehene Schacht wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unteren Bereich derzeit zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt und ist zudem erforderlich, damit sperrige Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden können.

Mit dem Grundgesetz ist dieses Ergebnis vereinbar. Zwar ist die Wohnung des Klägers den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge schwer veräußerlich und für eine gehbehinderte Person nur mit einem Personenaufzug gut zu erreichen. Es hat sich aber ein Risiko verwirklicht, das der Kläger eingegangen ist, als er in der konkreten Region eine im fünften Obergeschoss gelegene Wohnung erworben hat, die mit niederschwelligen Hilfsmitteln wie einem Treppenlift nicht ohne weiteres zugänglich gemacht werden kann. Aus dem Grundgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Erschwernisse zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind. Deren Wohnungseigentum ist nämlich ggf. ebenfalls schwer veräußerlich und würde mit zusätzlichen Nachteilen und Haftungsrisiken belastet.

Vorinstanzen:
AG Cottbus – Urteil vom 23. Oktober 2014 – 37 C 5/14
LG Cottbus – Urteil vom 14. März 2016 – 16 S 264/14 WEG

Quelle: Pressestelle BGH

Karlsruhe, den 13. Januar 2017

*§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (…)

**§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…)

*** Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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