
Das deutsche Mietrecht könnte vor umfassenden Änderungen stehen. Mit dem geplanten Gesetzespaket „Mietrecht II“ möchte die Bundesregierung den Mieterschutz insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten stärken und bestehende Regelungslücken schließen. Der Gesetzentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen, befindet sich derzeit jedoch noch im parlamentarischen Verfahren. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess sind daher weiterhin möglich.
Für Eigentümer und Vermieter zeichnen sich dennoch bereits heute wichtige Entwicklungen ab. Wir fassen die zentralen Inhalte der geplanten Mietrechtsreform 2026 für Sie kompakt zusammen.
Besonders betroffen ist die Vermietung möblierter Wohnungen. Nach aktuellem Entwurfsstand sollen Vermieter verpflichtet werden, den Möblierungszuschlag transparent und nachvollziehbar auszuweisen. Erfolgt keine gesonderte Angabe, könnte die Wohnung im Rahmen der Mietpreisbremse rechtlich als unmöbliert gelten.
Geplant ist zudem, den Möblierungszuschlag grundsätzlich auf etwa 10 Prozent der Nettokaltmiete zu begrenzen. Grundlage hierfür soll der tatsächliche Zeitwert der Möbel sein. Für Vermieter bedeutet dies künftig einen deutlich höheren Dokumentationsaufwand.
Auch Kurzzeitmietverhältnisse sollen stärker reguliert werden. Ziel der Bundesregierung ist es, sogenannte Kettenmietverträge zur Umgehung der Mietpreisbremse einzudämmen.
Nach aktuellem Stand soll die zulässige Mietdauer grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt werden. Eine Befristung wäre nur noch zulässig, wenn auf Mieterseite ein nachweisbarer vorübergehender Wohnbedarf besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten jedoch Ausnahmen oder Verlängerungen möglich bleiben.
Indexmietverträge haben in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Künftig sollen Mieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten jedoch stärker begrenzt werden. Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 Prozent jährlich, dürfte die darüber hinausgehende Inflation voraussichtlich nur noch teilweise auf die Miete umgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass Mieter in Zeiten hoher Inflation übermäßig belastet werden.
Geplant sind außerdem Anpassungen bei Kündigungen aufgrund von Mietrückständen. Bislang konnte eine fristlose Kündigung durch eine vollständige Nachzahlung innerhalb der gesetzlichen Schonfrist unwirksam werden. In Zukunft soll dies auch für ordentliche Kündigungen gelten. Für Vermieter könnte dies zu längeren Kündigungsprozessen und mehr Unsicherheit bei Zahlungsrückständen führen.
Neben strengeren Vorgaben enthält der Gesetzentwurf auch Erleichterungen für Vermieter. So soll das vereinfachte Modernisierungsverfahren bis zu einer Investitionssumme von 20.000 Euro pro Wohnung anwendbar sein. Ziel ist es, Modernisierungsmaßnahmen schneller und mit geringerem bürokratischen Aufwand umzusetzen. Gleichzeitig bleiben Schutzmechanismen für Mieter weiterhin bestehen.
Auch wenn die Mietrechtsreform 2026 noch nicht endgültig beschlossen ist, sollten Vermieter die geplanten Änderungen frühzeitig im Blick behalten. Besonders bei möblierten Vermietungen, Indexmieten und befristeten Mietverträgen werden voraussichtlich neue Anforderungen gelten.
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Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.

Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!
BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:
Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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