
Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen einer der größten Schritte im Leben. Angesichts steigender energetischer Anforderungen stehen Immobilieninteressenten heute jedoch fast immer vor der Frage: Wie lässt sich der Hauskauf mit einer sinnvollen Sanierung finanzieren? Wer clever plant und die aktuellen Förderprogramme von Bund und Land nutzt, kann die Modernisierungskosten erheblich senken. Wir zeigen Ihnen, welche Fördermöglichkeiten derzeit für Kauf und Modernisierung zur Verfügung stehen.
Wer eine Bestandsimmobilie umfassend energetisch saniert und auf ein Effizienzhaus-Niveau bringt, kann von attraktiven Förderkrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) profitieren.
Für die Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes stellt die KfW Förderkredite von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit bereit. Je nach erreichtem Effizienzhausstandard und den jeweils geltenden Förderbedingungen reduziert ein Tilgungszuschuss die zurückzuzahlende Darlehenssumme. Die genaue Förderhöhe richtet sich nach dem angestrebten Effizienzhausstandard sowie möglichen Bonusförderungen.
Familien können unter bestimmten Voraussetzungen das Förderprogramm „Jung kauft Alt“ nutzen. Es unterstützt den Erwerb sanierungsbedürftiger Bestandsimmobilien mit zinsgünstigen Krediten. Im August 2026 werden die maximalen Kreditbeträge angehoben, wodurch das Programm für viele Familien noch attraktiver wird.
Nicht jede Modernisierung muss als Komplettsanierung erfolgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert zahlreiche energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden.
Dazu zählen unter anderem der Austausch von Fenstern und Außentüren sowie die Dämmung von Dach, Fassade oder Geschossdecken. In der Regel beträgt der Zuschuss 15 Prozent der förderfähigen Kosten.
Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich durch einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), der von einem zertifizierten Energieeffizienz-Experten erstellt wird. Dadurch erhöht sich die förderfähige Kostenobergrenze von 30.000 auf 60.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Gleichzeitig steigt der Fördersatz für die empfohlenen Maßnahmen auf 20 Prozent.
Für den Austausch einer alten Heizungsanlage, beispielsweise gegen eine moderne Wärmepumpe, erfolgt die Förderung über die KfW. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent und kann abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und den jeweils geltenden Bonusregelungen auf bis zu 70 Prozent ansteigen.
Neben den bundesweiten Programmen bietet auch die Thüringer Aufbaubank (TAB) verschiedene Fördermöglichkeiten für den Erwerb und die Modernisierung selbst genutzter Wohnimmobilien.
So unterstützt das Programm „EigenheimPlus” den Erwerb und die Modernisierung von Wohneigentum mit zinsgünstigen Darlehen bis 150.000 Euro. Darüber hinaus stellt die TAB weitere Zuschüsse und Finanzierungshilfen für Sanierungsmaßnahmen bereit. Da sich die Förderbedingungen regelmäßig ändern, empfiehlt sich vor Antragstellung eine aktuelle Beratung.
Damit Sie von den Förderprogrammen profitieren können, ist der richtige Zeitpunkt entscheidend: In der Regel müssen Fördermittel beantragt werden, bevor Sie einen Handwerksbetrieb beauftragen oder mit den Sanierungsarbeiten beginnen. Da die Voraussetzungen je nach Förderprogramm unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, die Finanzierung und die geplanten Maßnahmen frühzeitig gemeinsam mit Ihrer Bank sowie einem Energieeffizienz-Experten zu planen. So lassen sich alle Fördermöglichkeiten optimal ausschöpfen.
Wer den Kauf einer Bestandsimmobilie mit einer energetischen Modernisierung verbindet, kann verschiedene Förderprogramme sinnvoll miteinander kombinieren und dadurch die Finanzierung spürbar verbessern. Eine frühzeitige Planung hilft dabei, alle Fördermöglichkeiten optimal auszuschöpfen.
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Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.

Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!
BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:
Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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