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21.05.2019Geltendes Mietrecht bei Auszug des Mieters

Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.

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21.02.2019 Das bringt die neue Energieeffizienzrichtlinie

Fernauslesbare Zähler und mehr Transparenz über den Energieverbrauch für die Nutzer: Das sind zwei zentrale Punkte der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie (EED) der Europäischen Union (EU). Was die Novellierung für Sie als Vermieter oder Eigentümer konkret bedeutet und ab wann Sie mit Änderungen rechnen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst:

Was ist das Ziel der neuen Richtlinie?

Die Energieeffizienz in Europa muss steigen, damit die EU ihre Klimaziele erreicht. Die neue Richtlinie der EU legt daher Maßnahmen fest, mit denen Nutzer Heizenergie und damit CO2 einsparen können. In einem Satz: Das Ablesen der Verbrauchsdaten soll digitaler und die Abrechnungen noch transparenter werden, zudem sollen Verbraucher häufiger informiert werden. Denn nur wer seinen Verbrauch kennt, kann ihn gezielt senken.
Die Wirksamkeit unterjähriger Verbrauchsinformationen belegt auch eine Studie, die wir gemeinsam mit der Deutschen Energie-Agentur (Dena) durchgeführt haben. Die neue Richtlinie der EU muss in Deutschland durch Gesetz oder Verordnung bis spätestens zum 25. Oktober 2020 umgesetzt werden.

Was wird sich konkret für Vermieter und Eigentümer ändern?

Einsatz fernauslesbarer Zähler

Laut Richtlinie dürfen nach der Umsetzung in nationale Gesetzgebung nur noch fernauslesbare Zähler (neu-)installiert werden. Dabei gilt jedes Verfahren, bei dem kein Ableser mehr in die Wohnung muss, als fernauslesbar. Ob die deutsche Gesetzgebung dieser Definition folgt, ist noch nicht klar. Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Bestandsgeräte fernauslesbar sein: Bis dahin sind nicht fernauslesbare Mess- und Verteilgeräte auszutauschen.

Regelmäßige, unterjährige Verbrauchsinformation

Sobald die Richtlinie in Deutschland umgesetzt ist, können Mieter, bei denen fernauslesbare Geräte verbaut sind, eine vierteljährliche Verbrauchsinformation anfordern. Wird die vierteljährliche Verbrauchsinformation vom Mieter mit fernauslesbaren Zählern nicht ausdrücklich gewünscht, muss er zumindest zwei Mal im Jahr proaktiv informiert werden.
Ab dem 1. Januar 2022 müssen alle Mieter mit fernauslesbaren Geräten monatlich eine Verbrauchsinformation erhalten (zum Beispiel durch eine Push-Notification oder E-Mail). Der Wärmeverbrauch kann außerhalb der Heizperiode davon ausgenommen werden.

Mehr Details und Vergleichswerte

Neben dem regelmäßigen Versand der unterjährigen Verbrauchsinformation hat die EU beschlossen, dass Verbrauchsabrechnungen mehr Informationen sowie grafische Übersichtselemente enthalten müssen. Dazu sollen die tatsächlichen Energiepreise, die Gesamtenergiekosten, CO2-Emissionsdaten, der im Haus genutzte Energiemix, ein klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr sowie ein Vergleich zu einem – bisher noch nicht definierten – durchschnittlichen Nutzer angefügt werden. Auch hier kann es durch den deutschen Gesetzgeber noch zu Änderungen kommen.

Wie geht es weiter?

Im nächsten Schritt müssen die Regierungen die neue EU-Richtlinie in nationales Recht umwandeln – in Deutschland wohl durch eine Novelle der Heizkostenverordnung. Das muss bis zum 25. Oktober 2020 erfolgen. Wie die Umsetzung in Deutschland aussieht, bleibt also noch abzuwarten. Gerne informieren wir Sie darüber, sobald es weitere Informationen gibt.
ista ist der bewährte Partner, der seit Jahren auf die Themen fernauslesbare Zähler und Energietransparenz im Gebäude spezialisiert ist und Sie bei der Umsetzung der EED-Richtlinie unterstützt.

Quelle: INSIDEista - https://inside.ista.com/de/perspektiven/das-bringt-die-neue-energieeffizienzrichtlinie/

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29.08.2018Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:

Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
https://www.facebook.com/Immobilien.Recht.Inkasso.Erfurt/

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