Seit dem 23.06.2020 ist bekannt, dass das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision kommen wird. Ab dem 23.12.2020 tritt das Gesetz in Kraft. Bislang wurde die Maklercourtage zulasten des Käufers erhoben. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Sätze für die Courtage und bewegen sich meist zwischen 4,76 % und 7,14 % des Kaufpreises. Somit kann der Verkäufer den vollen Verkaufserlös generieren, ohne zusätzliche Verkaufsnebenkosten tragen zu müssen. Zukünftig wird dieser Umstand anders geregelt.
Der Gesetzgeber hat nun festgelegt, dass die Maklerprovision zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer getragen wird, wenn der Makler Verträge mit beiden Parteien geschlossen hat. Wird mit einer der beiden Parteien vereinbart, die Leistung unentgeltlich zu erbringen, hat die andere Partei ebenfalls Anspruch darauf keine Courtage zu bezahlen.
Wird der Makler nur von einer Partei beauftragt, muss diese die Kosten tragen. Es gibt aber die Möglichkeit, im Vertrag festzulegen, dass die andere Partei, im Falle eines Zustandekommens des Kaufvertrags bis zu 50 % der Courtage tragen muss. Für Verkäufer bedeutet das Gesetz, dass Sie noch bis Ende dieses Jahres den vollen Verkaufserlös erzielen können, ohne zusätzlich Kosten für die Vermarktung zu bezahlen.
Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Verbraucher gilt. Im Falle einer gewerblichen Tätigkeit kann die Verteilung der Maklercourtage nach wie vor frei verhandelt werden. Ziel des neuen Gesetzes ist die Entlastung privater Käufer von Wohnimmobilien.



