Cornelia Hopf Immobilien

02.12.2020Bauen in Corona-Zeiten – Worauf Vertragspartner achten sollten

Zurzeit sichern sich viele Bauunternehmen mit „Corona-Verträgen“ gegen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bauverzögerungen ab. Allerdings sind derzeitige Projektverzögerungen durch coronabedingte Einreiseverbote, Lieferschwierigkeiten und Quarantäneregeln eher gering. Vorsorglich wurden durch Auftragnehmer im Baugewerbe coronabedingte Behinderungsanzeigen gestellt: dadurch kann der Auftragnehmer, wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist, eine Verlängerung der Ausführungsfrist verlangen und Mehrkosten beim Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber kann dadurch nur bedingt Ansprüche wegen Verzugsschaden etc. geltend machen und dem Auftragnehmer nicht wegen Verzugs kündigen. Eine Behinderungsanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber soll darin die ausführlichen Folgen der Behinderung schildern, klarmachen, welche hindernden Umstände vorliegen und wie sich diese auf den Bauablauf auswirken.

Viele Bauunternehmen sichern sich mittlerweile mit „Corona-Klauseln“ dagegen ab, dass der Bau sich verzögert. Für private Häuser sehen Bauexperten diese Klauseln aber skeptisch.

Dabei ist eine offene juristische Frage, ob die die Corona-Krise als eine Art höhere Gewalt oder die Baufirma Schuld hat, wenn sie nicht pünktlich liefert. Weiterhin ist nicht geklärt, ob die Pandemie den Fall einer höheren Gewalt überhaupt erfüllt. Eine höhere Gewalt bezieht sich auf ein unvorhergesehenes Ereignis. Dies trifft bei der Pandemie, welche seit 9 Monaten akut ist wohl nicht mehr zu. Deswegen wollen sich Firmen mit speziellen Klauseln die Option offenhalten, Verzögerungen mit der Pandemie zu begründen. Momentan gibt es noch keine aktuelle Rechtsprechung dazu. Corona-Klauseln sind in Vertragsverhandlungen großer Unternehmen mittlerweile Standard.

Der Bauherren-Schutzbund e. V. rät privaten und kleineren Bauherren dazu, bei solchen Klauseln vorsichtig zu sein und ohne vorherige rechtliche Prüfung keine Zusatzvereinbarungen zu unterschreiben. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer beweisen, weshalb Termine nicht eingehalten werden konnten und von dieser Pflicht sollte man ihn nicht entbinden.

Der Verzicht auf Einhaltung sämtlicher Termine und Fristen sowie der Verzicht auf Ansprüche aus Vertragsstrafen sei grob fahrlässig, denn man könne nicht wissen, ob Bauvorhaben durch die Pandemie behindert wurden oder ob es andere Gründe gibt. Weiterhin wird dazu geraten, keinesfalls auf eine schnelle Fertigstellung des Bauprojektes bis Ende 2020 zu drängen, um die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent ab 2021 zu umgehen. Wenn Bauzeitpläne gestrafft werden, kann sich dies auf die Bauqualität auswirken und zu hohen Schadensbeseitigungskosten führen.

Quelle: https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3636597?cce=em5e0cbb4d.%3AouyjIh5GktWZRa4BNxsMAf&link_position=digest&newsletter_id=69466&toolbar=true&xng_share_origin=email

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21.05.2019Geltendes Mietrecht bei Auszug des Mieters

Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.

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29.08.2018Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:

Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
https://www.facebook.com/Immobilien.Recht.Inkasso.Erfurt/

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