Cornelia Hopf Immobilien

04.01.2021Neuregelung der Maklercourtage

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten in Deutschland nun erstmalig bundesweit einheitliche Regeln für die Aufteilung der Maklerprovision beim Kauf einer Immobilie. Immobilienexperten des Institut der deutschen Wirtschaft (IW) erwarten dadurch mehr Wettbewerb, zukünftig sinkende Courtagesätze und eine Veränderung der Maklertätigkeit. Wer in den Zentren oder Speckgürteln deutscher Großstädte eine Immobilie kauft, kann künftig Summen im mittleren fünfstelligen Bereich sparen, denn in vielen Städten wurde die bisherige Maklerprovision alleine durch den Käufer entrichtet. In einigen Städten gab es diesbezüglich schon vor dem 23. Dezember abweichende Regelungen.  

Die Branche der Immobilienmakler hofft mehrheitlich auf eine Beibehaltung der bisher üblichen Provisionen von ca. 6 Prozent des Kaufpreises.

Durch die Beteiligung des Verkäufers an der Maklerprovision hat der Verkäufer nun ein echtes Interesse, die Provision zu verhandeln und zu reduzieren. Vorher bestand dieses Interesse bei voller Provisionsbezahlung durch den Käufer nicht.

Es gab viele Stimmen, die die komplette Einführung des Bestellerprinzips gefordert hatten, bei dem der Verkäufer die gesamte Maklercourtage übernehmen muss, was zu noch härteren Verhandlungen bei der Höhe der Courtage geführt hätte. Insgesamt wird für die Branche ein verstärkter Preiswettbewerb eintreten, was dazu führt, dass Maklerunternehmen mehr Transaktionen abschließen müssen, um die Umsätze auf dem derzeitigen Niveau zu halten. Die möglicherweise sinkenden Courtagen könnten dazu führen, dass mehr Eigentümer als bisher einen Immobilienmakler beim Verkauf ihrer Immobilie beauftragten. Zurzeit wird in weniger als 60 Prozent der Immobilienverkäufe ein Makler beauftragt.

Quelle: https://www.xing-news.com/reader/news/articles/3682059?cce=em5e0cbb4d.%3AnlSMVpBLC4sj7M3zvsROAB&link_position=digest&newsletter_id=70276&toolbar=true&xng_share_origin=email

 

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21.05.2019Geltendes Mietrecht bei Auszug des Mieters

Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.

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29.08.2018Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:

Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
https://www.facebook.com/Immobilien.Recht.Inkasso.Erfurt/

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